28.06.2010
Frage an Josef Pröll

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THEMA: Finanzen
28.06.2010
Frage von Name des Fragestellers Name des Fragestellers
Um die von den diversen Regierungen verursachten Schulden zu reduzieren sind Sie laufend auf der Suche nach Einnahmen.Von Einsparungen über Steuererhöhungen wird alles in Erwägung gezogen.
Was mir abgeht ist eine Aufstellung der Geldgeschenke an andere Länder und eine radikale Kürzung von Subventionn, wobei auch die zig 1.000er Beträge Sinn machen. Speziell an diverse Vereine welche, gemäß Vereinsgesetz, die Selbsterhaltung vorgeschriebn haben.
Sehr interessant ist für mich und sicher auch für andere, woher Sie sich das Recht nehmen geschätzte 80 Millionen EURO zu verschenken?? Ich meine damit die steuerliche Abschreibbarkeit von Spenden. Mir ist klar, daß die Selbsthilfeorganisationen eine starke Lobby sind, aber Sie verwalten anvertrautes Geld welches mühsam verdient werden muß. Einer Aufstellung entnahm ich, wenn ein sehr gut Verdienender 10.000,- EURO spendet refundiert die Steuer 5.000,- EURO. Anders ausgedrückt, der Spender ist der große Zampano obohl die Hälfte der Spende von der Allgemeinheit bezahlt wird!!!
Ihr Vorgehen erinnert mich an früher wo auch von der Regierung Spenden verdoppelt wurden. Mit fremden Geld keine Kunst. Daher meine sekundäre Frage wann Sie diesen Unfug abstellen und die Steuergelder im Sinne der Steuerzahler und den allgemeinen Regeln von anvertrauten Geld verwenden??
28.07.2010
Antwort von Josef Pröll

Josef Pröll
Sehr geehrter Herr Vorname des Fragestellers!

Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 28. Juni 2010 betreffend die steuerliche Absetzbarkeit von humanitären Spenden.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden ist mit dem Steuerreformgesetz 2009 eingeführt worden. Sie ist auf jene Gebiete beschränkt, bei welchen der Staat eine gewisse Verpflichtung zur Fürsorge trägt. Ohne die Spenden von engagierten Bürgerinnen und Bürgern müsste die öffentliche Hand für einen Großteil der Kosten selbst aufkommen. Erlauben Sie mir, Ihnen dies nachfolgend anhand der drei gesetzlich festgelegten steuerlich begünstigten Zwecke zu erläutern:

Begünstigungsfähig sind unter anderem mildtätige Zwecke. Dies sind Zwecke, die darauf abzielen, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. Staat und Länder haben die Verpflichtung, für hilfsbedürftige Bürgerinnen und Bürger zu sorgen. Das geschieht beispielsweise mittels Sozialhilfegesetzen bzw. Einrichtungen für Obdachlose, Frauenhäusern etc.

Weiters sind auch Spenden zur Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern steuerlich absetzbar. Auch hierzu hat sich der Staat entweder im Rahmen von internationalen Organisationen wie der UNO oder mittels Staatsverträgen verpflichtet bzw. ist die Bundesregierung aus moralischen Gründen bestrebt, im Sinne der internationalen Solidarität Verantwortung zu übernehmen.

Dritter begünstigungsfähiger Grund ist die Hilfestellung in Katastrophenfällen, wie beispielsweise bei den Überschwemmungen der letzten Jahre oder bei Lawinen- und Murenabgängen. Auch hier haben die Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch auf Hilfeleistung.

Nicht abzugsfähig sind hingegen Spenden, für die der Staat keine Verpflichtung trägt, wie zum Beispiel Spenden an Tier- oder Umweltschutzorganisationen oder für kulturelle Belange. Zusätzlich ist die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Spende auch nach oben hin betraglich begrenzt: Sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich beträgt die maximal absetzbare Summe 10% des Gewinns bzw. des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Wir sind daher überzeugt, dass die - begrenzte - steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden im Nahebereich zu den Aufgaben der öffentlichen Hand nicht nur moralisch und fiskalisch gerechtfertigt ist, sondern auch ein sinnvolles Instrument zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Mitgestaltung des Gemeinwohls darstellt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit unsere Intentionen näher erläutern und Ihre durchaus kritischen Einwände zumindest teilweise entkräften.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Josef Pröll
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