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| THEMA: Asyl und Integration | |
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26.07.2010 Frage von |
Herr Strache,Sie kennen sicher diesen Bescheid,warum fordern Sie dann immer wieder die Abschiebung von ALLEN straffälligen Asylanten,wenn das lt.Gesetz nicht möglich ist? Im Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl: 99/01/0288, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Es genügt sohin nicht, dass ein Asylwerber bzw. ein anerkannter Flüchtling ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat, bzw. Taten müssen sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG iSd Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden." In seinem Erkenntnis vom 03. Dezember 2002, Zahl: 99/01/0449, führt der Verwaltungs gerichtshof illustrativ an, dass in Deutschland für die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Traditionen in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei. Sollten Sie diesen Text wirklich noch nicht kennen,hier die Quelle: Gericht Asylgerichtshof Dokumenttyp Rechtssatz Entscheidungsart Erkenntnis Geschäftszahl B16 236036-0/2008 Entscheidungsdatum 05.12.2008 Norm AsylG 1997 §13 Abs2 GFK Art33 Rechtssatz Rechtssatz 5 bitte um Antwort |
| Antwort ist noch ausständig | |
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| THEMA: Finanzen | |
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13.04.2010 Frage von |
Warum denkt das Parlament eine "Sonder-/ Asyl-Arbeitsbewilligung" nicht aus, die nur auf Dauer der Asylverfahren gültig wäre? Somit könnte das Land viel Geld von Grundversorgung und Krankenversicherung sparen statt Steuer erhöhen bei allen anderen Arbeitsnehmer. |
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26.04.2010 Antwort von Josef Pröll
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Sehr geehrte Frau Danke für Ihre Anfrage. Ich darf gerne informieren: Österreich ist beim Zugang zum Arbeitsmarkt an europarechtliche Vorgaben, die sich in der sogenannten "Aufnahmerichtlinie" finden, gebunden. Darin ist für Asylwerber ein beschränkter Arbeitsmarktzugang jedenfalls nach einem Jahr ab Antragsstellung vorgesehen. Derzeit wird auf EU Ebene diskutiert, Asylwerbern bereits nach 6 Monaten ab Antragstellung Arbeitsmarktzugang zu gewähren. In Österreich haben Asylwerber unmittelbar nach Antragstellung die Möglichkeit einer gemeinnützigen Arbeit nachzugehen (sog. Remunerantentätigkeit). Dies sind beispielsweise Arbeiten für eine Gemeinde, kirchliche und soziale Einrichtungen. Nach 3 Monaten ab Antragsstellung besteht ein beschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt, wobei dieser Zugang einer Bedarfsprüfung unterliegt. In den meisten EU Mitgliedstaaten ist dies auch ähnlich geregelt. Ein sofortiger Zugang zum Arbeitsmarkt würde eine wesentliche Besserstellung von Asylwerbern in Österreich gegenüber den meisten anderen Mitgliedstaaten mit sich bringen. In Österreich wurde daher der Ansatz gewählt, dass ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang besteht. Österreich gehört damit zu den Vorreitern in den EU Mitgliedstaaten, da die breite Mehrheit der Mitgliedstaaten auch nach Statuszuerkennung keinen sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt vorsieht. Daher ist es zentrales Ziel, die Asylverfahren möglichst zügig - unter Aufrechterhaltung der hohen Qualitätsstandards - abzuwickeln. Damit wird anerkannten Flüchtlingen schnellst möglich nach Statuszuerkennung Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen dienlich sein und verbleibe mit freundlichen Grüßen ________________________________ Adam CHRISTIAN Büro des Bundesparteiobmanns Josef Pröll |
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