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Tag: Asylwerber

Es sind 2 Fragen vorhanden:

THEMA: Asyl und Integration
26.07.2010
Frage von Name des Fragestellers Name des Fragestellers
Herr Strache,Sie kennen sicher diesen Bescheid,warum fordern Sie dann immer wieder die Abschiebung von ALLEN straffälligen Asylanten,wenn das lt.Gesetz nicht möglich ist?
Im Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl: 99/01/0288, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Es genügt sohin nicht, dass ein Asylwerber bzw. ein anerkannter Flüchtling
ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat, bzw. Taten müssen
sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen,
wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe
Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe
zu berücksichtigen sind. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat-
oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine
günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG iSd Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden."


In seinem Erkenntnis vom 03. Dezember 2002, Zahl: 99/01/0449, führt der Verwaltungs
gerichtshof illustrativ an, dass in Deutschland für die Qualifikation einer
rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis
einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren
normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Traditionen in der
Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei.
Sollten Sie diesen Text wirklich noch nicht kennen,hier die Quelle:
Gericht
Asylgerichtshof
Dokumenttyp
Rechtssatz
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
B16 236036-0/2008
Entscheidungsdatum
05.12.2008
Norm
AsylG 1997 §13 Abs2
GFK Art33
Rechtssatz

Rechtssatz 5
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THEMA: Finanzen
13.04.2010
Frage von Name des Fragestellers Name des Fragestellers
Warum denkt das Parlament eine "Sonder-/ Asyl-Arbeitsbewilligung" nicht aus, die nur auf Dauer der Asylverfahren gültig wäre?

Somit könnte das Land viel Geld von Grundversorgung und Krankenversicherung sparen statt Steuer erhöhen bei allen anderen Arbeitsnehmer.
26.04.2010
Antwort von Josef Pröll

Josef Pröll
Sehr geehrte Frau Vorname des Fragestellers!

Danke für Ihre Anfrage. Ich darf gerne informieren:

Österreich ist beim Zugang zum Arbeitsmarkt an europarechtliche Vorgaben, die sich in der sogenannten "Aufnahmerichtlinie" finden, gebunden.

Darin ist für Asylwerber ein beschränkter Arbeitsmarktzugang jedenfalls nach einem Jahr ab Antragsstellung vorgesehen. Derzeit wird auf EU Ebene diskutiert, Asylwerbern bereits nach 6 Monaten ab Antragstellung Arbeitsmarktzugang zu gewähren.

In Österreich haben Asylwerber unmittelbar nach Antragstellung die Möglichkeit einer gemeinnützigen Arbeit nachzugehen (sog. Remunerantentätigkeit). Dies sind beispielsweise Arbeiten für eine Gemeinde, kirchliche und soziale Einrichtungen. Nach 3 Monaten ab Antragsstellung besteht ein beschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt, wobei dieser Zugang einer Bedarfsprüfung unterliegt. In den meisten EU Mitgliedstaaten ist dies auch ähnlich geregelt.

Ein sofortiger Zugang zum Arbeitsmarkt würde eine wesentliche Besserstellung von Asylwerbern in Österreich gegenüber den meisten anderen Mitgliedstaaten mit sich bringen.

In Österreich wurde daher der Ansatz gewählt, dass ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang besteht. Österreich gehört damit zu den Vorreitern in den EU Mitgliedstaaten, da die breite Mehrheit der Mitgliedstaaten auch nach Statuszuerkennung keinen sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt vorsieht.

Daher ist es zentrales Ziel, die Asylverfahren möglichst zügig - unter Aufrechterhaltung der hohen Qualitätsstandards - abzuwickeln. Damit wird anerkannten Flüchtlingen schnellst möglich nach Statuszuerkennung Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen dienlich sein und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
________________________________
Adam CHRISTIAN
Büro des Bundesparteiobmanns
Josef Pröll
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