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Tag: Karenz

Es sind 6 Fragen vorhanden:

Seiten (2): [1] 2 nächste » ... letzte »
THEMA: Familie
27.08.2010
Frage von Name des Fragestellers Name des Fragestellers
Sehr geehrte Frau Marek!

Ich und meine Frau begrüßen die Einführung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes sehr. Wir haben bisher in unserem gemeinsamen Leben alles durch Fleiß und harte Arbeit selber erschaffen (Haus, etc.). Da dies aber Fixkosten mit sich bringt, die man monatlich abdecken muss, sind wir bisher beide Vollzeit berufstätig. Durch die Einführung des einkommensabh. KBG haben wir nun die Möglichkeit auch in der Karenzzeit meiner Frau diese Fixkosten zu decken, die mit nur einem Einkommen nicht abzudecken wären. Da wir nun Nachwuchs bekommen (Entbindungstermin ist der März 2011) - über das wir sehr glücklich sind - aber heute in der Kleinen Zeitung (26.08.2010) zu lesen war: "Das einkommensabh. Kindergeld, vor nicht einmal einem Jahr angelaufen, ist umstritten. (www.kleinezeitung.at/nachrichten/politik/2457354/traegt-last-des-sparpakets.story)"
möchte ich mich erkundigen, ob es wirklich dazu kommen könnte, dass plötzlich ein Termin z.B. 1.1.2011 genannt wird und ab diesem Zeitraum keine Beantragung eines einkommensabh. KBG mehr möglich ist, oder ob es im Fall des Falles eine gleitenden Übergang gibt (so wie auch bei der Einführung rückwirkend), sodass auch Entbindungen bis z.B. Mitte 2011 in den Genuss eines einkommensabh. KBG kommen würden.
In unserem Fall würde sich (grob gerechnet) ein Einkommensverlust von ca. 8000 Euro! ergeben, wenn wir das einkommensabhängigen KBG nicht mehr nehmen könnten, und ich als Vater werde sicherlich nicht, wie angedacht 2 Monate bei meinem Kind in Väter-Karenz gehen können,weil es sich finanziell nicht ausgehen würde, wenn wir ca. 8000 Euro! weniger bekommen würden.
In diesem Sinne hoffe ich auf Ihre Initative, die es Vätern ermöglicht auch in Karenz zu gehen. Das einkommensabhängige KBG ist ein Anreiz für österr. Paare Kinder zu bekommen und sollte nicht eingeschränkt werden.
Vielleicht können Sie bitte hier ein Statement abgeben,ob meine Ängste unbegründet sind, und ob ich DANKE! sagen soll.
Vielen Dank!
30.08.2010
Antwort von Christine Marek

Christine Marek
Sehr geehrter Herr Vorname des Fragestellers!

Besten Dank für Ihre E-Mail-Nachricht und Ihr darin angeführtes Anliegen betreffend einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.

Österreichs Familien und insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind mir ein großes Anliegen. Die Betreuung von Kindern, die zu Hause beziehungsweise von der Familie geleistet wird, hat mit Sicherheit einen unschätzbaren Wert für die Entwicklung des Kindes und für die gesamte Gesellschaft. Es ist aber auch ebenso wichtig, Familien, die nicht die Möglichkeit oder den Wunsch haben, längere Zeit zu Hause die Kinderbetreuung zu übernehmen, optimale Rahmenbedingungen zu bieten. Unser oberste Prämisse ist, Familien bestmöglich zu unterstützen, ihnen gleichzeitig aber auch die Wahlfreiheit zu bieten, sich für jene Betreuungsmöglichkeit zu entscheiden, die ihren Bedürfnissen am meisten nachkommt.

Genau aus diesem Grund wurde das Kinderbetreuungsgeld eingeführt und weiterentwickelt - ein familienpolitischer Meilenstein! Mit der im Jahr 2008 eingeführten Wahlmöglichkeit zwischen drei Varianten - 15 plus 3 Monate zu 800 Euro, 20 plus 4 Monate zu 624 Euro und 30 plus 6 Monate zu 436 Euro - haben wir eine wichtige Flexibilisierung erreicht. Die Einführung einer einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldvariante sowie einer zusätzlichen Kurz-Pauschalvariante ist eine familienpolitische Errungenschaft für die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Derzeit steht für zahlreiche Familienleistungen ein Budget von 6,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Es ist für mich von besonderer Bedeutung, die nachhaltige Finanzierbarkeit der Familienleistungen sicherzustellen. Dabei habe ich das gesamte Leistungsspektrum im Auge zu behalten. Es wäre falsch, einzelne Leistungen einfach abzuschaffen beziehungsweise diesbezüglichen Spekulationen Vorschuss zu leisten. Daher sind jegliche Interpretationen, beispielsweise in Richtung einer Abschaffung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes, falsch.

Das Wichtigste ist, dass Familien nicht durch Spekulationen verunsichert werden!

Herzliche Grüße,

Christine Marek
Staatssekretärin
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
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THEMA: Frauen und Gleichberechtigung
26.08.2010
Frage von Name des Fragestellers Name des Fragestellers
Sehr geehrte Frau Minister,

in Österreich werden rund die Hälfte aller Kinder ausserehelich geboren. Die österreichische Gesetzgebung sieht vor, dass einzig die Mutter für diese Kinder sorgeberechtigt ist. Dem Vater ist - gegen den Willen der Mutter - nicht möglich von Ärzten über den Gesundheitszustand seines Kindes informiert zu werden oder im Kindergarten/Schule Auskünfte zur Entwicklung seines Kindes zu erhalten. Mitsprache bei der Wahl der Kinderbetreuungseinrichtung/Ausbildungsstätte ist selbstverständlich für den Vater nicht möglich.
Darüber hinaus ist eine Karenzzeit, um sich um sein Kind zum kümmern für einen Vater nicht gegen den Willen der Mutter möglich.

Entspricht das Ihrem Verständnis von Gleichberechtigung?

Weiters gibt es in Österreich einen Kündigungsschutz für werdende Mütter, der sich über die Karenzzeit hinaus erstreckt.
Ein derartiger Kündigungsschutz ist für Väter in Österreich nicht vorgesehen. Somit können Väter, aufgrund des Wunsches nach Karenz, unter Einhaltung von Fristen gekündigt werden.

Entspricht das Ihrem Verständnis von Gleichbehandlung?

Mit freundlichen Grüßen
Vorname des Fragestellers Vorname des Fragestellers
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THEMA: Familie
06.07.2010
Frage von Name des Fragestellers Name des Fragestellers
Sehr geehrte Frau Marek!

Mein Mann Anton möchte für unser gemeinsames Kind Simon Kinderbetreuungsgeld in der Variante 20+4 beantragen. Unser Kind wurde am 30.04.2010 geboren. Nun ist mir zu Ohren gekommen, dass das voraussichtliche Ende für ihn der 29.12.2011 sei. Meiner Meinung und Recherchen nach bzw. gem. dem Gesetzeswortlaut im §5a KBGG sollte das voraussichtliche Ende in seinem Fall aber der 29.04.2012 sein, weil er als Vater bzw. "zweiter Elternteil" das KBG bezieht.
Der § 5a (3) KBGG lautet:
Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld als Kurzleitstung in der Höhe des Abs. 1 in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistugn in Anspruch, so verlängert sich die AnspruchsdVorname des Fragestellers über die Vollendung des 20. Lembensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates des Kindes. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächichen Bezuges der Leistung.

Konkret heißt das für uns, dass ich maximal bis zum 20. Lebensmonat KBG beziehen könnte. Nachdem das im Regefall die Mutter ist und man die Zeiten des Wochengeldes (bei mir 8 Wochen nach der Geburt) als KBG-Zeiten einberechnen muss, könnte ich korrekterweise maximal bis 29.12.2011 KBG beziehen. Während der Zeit des Wochengeldbezuges ruht ja das KBG. Aber dachedem mein Mann als zweiter Elternteil KBG bezieht, stehen ihm - folgt man der Formulierung des Gesetzes - die restlichen Monate bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates zu. Als Vater hat er ja kein Wochengeld bzw. ruhendes KBG bezogen und können daher diese Zeiten ihm nicht angerechnet werden. Diese 8 Wochen Wochengeld/KBG sind ausschließlich für mich als erster Elternteil einzuberechnen.
Wie lange kann mein Mann nun tatsächlich KBG beziehen und warum?
Besten Dank und freundliche Grüße
Vorname des Fragestellers Vorname des Fragestellers
13.07.2010
Antwort von Christine Marek

Christine Marek
Sehr geehrte Frau Vorname des Fragestellers,

herzlichen Dank für Ihre Nachricht vom 6. Juli 2010.

Sie führen in Ihrem Schreiben richtig an, dass das Kinderbetreuungsgeldgesetz vorsieht, dass bei der Variante 20+4 Monate ein Elternteil längstens bis zum 20. Lebensmonat des Kindes Kinderbetreuungsgeld beziehen kann. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die BezugsdVorname des Fragestellers um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, höchstens aber um vier Monate, also bis zum 24. Lebensmonat des Kindes.

Wenn Sie als Kindesmutter zuerst den Antrag stellen, können Sie bis zur Vollendung des 20. Lebensmonats Kinderbetreuungsgeld beziehen, im Anschluss daran der Kindsvater bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats.

Selbstverständlich ist es auch möglich, dass zuerst der Kindsvater Kinderbetreuungsgeld bis zum 20. Lebensmonat beantragt und bezieht, auch für ihn ruht der Anspruch während des Wochengeldbezugs durch Sie als die Kindsmutter. Sie könnten im Anschluss an den Bezug des Kinderbetreuungsgelds durch den Vater bis zum 24. Lebensmonat dieses in Anspruch nehmen.

Ein Wechsel wäre aber auch zu einem anderen Zeitpunkt, also nicht erst mit Vollendung des 20. Lebensmonats des Kindes, möglich. Es ist lediglich zu beachten, dass der Bezug mindestens zwei Monate dVorname des Fragestellersn muss, wobei sich die Eltern zweimal abwechseln können.

Ich freue mich, Sie für weitere Informationen zum Thema Kinderbetreuungsgeld und Ruhen des Kinderbetreuungsgelds auf unsere Websitehttp://www.bmwfj.gv.at/kinderbetreuungsgeld hinweisen zu können, wo Sie neben allgemeinen Informationen zum Kinderbetreuungsgeld auch die aktuelle Broschüre als pdf-Dokument finden. Auch unser Familienservice berät Sie gerne, Sie können dieses unter der Telefonnummer 0800 240 262 kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen,

Christine Marek
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